{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nTatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für\ndie Begründetheit der Klage erheblich sind, werden als doppelrelevante Tatsachen\nbezeichnet. Solche sind erst im Zeitpunkt der materiellen Prüfung des eingeklagten\nAnspruchs zu untersuchen. Für die Beurteilung der Zuständigkeit werden sie auch\nbei Bestreitung durch die Gegenpartei als wahr unterstellt. Eine Ausnahme gilt nur\nfür den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder\ninkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite\nproduzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Wenn\ndas Gericht seine Zuständigkeit aber (von Amtes wegen) aufgrund einer schlüssig\nvorgebrachten doppelrelevanten und damit als wahr vorausgesetzten Tatsache bejaht, tritt es auf die Sache ein und fällt nach Durchführung des Prozesses einen Sachentscheid. Wenn es sich bei der materiellen Prüfung zeigt, dass die doppelrele-\n-6-\n\nvante Tatsache nicht bewiesen werden kann, weist das Gericht die Klage mit einem\n(der Rechtskraft fähigen) Entscheid ab. Es kann aber nicht mehr auf seinen Eintretensentscheid zurückkommen und auf die Sache nicht eintreten (BGE 141 III 294;\nvgl. zur zwischendurch schwankenden Rechtsprechung LEUENBERGER, ZBJV 2017,\nS. 246 f.; BSK ZPO-KAISER JOB, 3. Aufl., Art. 33 N 21).\n\nDie Parteien der vorliegenden Prozesse sind sich über Bestand und Inhalt eines\nRechtsverhältnisses uneins, das beide als Mietverhältnis bezeichnen, auch wenn\nsie beide Einschränkungen und Vorbehalte anbringen. Die für die Zuständigkeitsfrage primär massgebliche Darstellung der Klägerin erweist sich dabei zwar als inkonsistent (dazu später). Immerhin behauptet sie im Kündigungsschutzverfahren\ndie Nichtigkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen und auf das Mietrecht gestützten Kündigung und bestreitet im Aberkennungsverfahren den Bestand der vom\nBeklagten behaupteten Mietzinsforderung. Das genügt zur Bejahung der sachlichen\nZuständigkeit des Mietgerichts, denn eine missbräuchliche Berufung auf das Mietrecht ist nicht ersichtlich.\n\n1.2 Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die Klägerin mit Wohnsitz in der\nSchweiz, der Beklagte mit Wohnsitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Mangels eines Staatsvertrages zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der\nSchweiz gilt für die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht das\nBundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Nach Art. 112 Abs. 1\nIPRG sind für Vertragsklagen die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.\nGemäss Art. 113 IPRG kann auch am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung\ngeklagt werden, wenn diese in der Schweiz zu erbringen ist. Wäre von einem Mietvertrag auszugehen, so liegt jedenfalls der Erfüllungsort der charakteristischen\nLeistung in der Schweiz (vgl. zur identischen Rechtslage bei der Klage gestützt auf\ndas Recht der einfachen Gesellschaft unter Konkubinatspartnern BGE 142 III 466).\nGerichtsstandsvereinbarungen sind bei mietrechtlichen Streitigkeiten gemäss nach\nArt. 5 IPRG grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedenfalls soweit nicht einer Partei\nein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. Gerichtsstandsklauseln in Verträgen sind autonom auszulegen. Sie gelten also selbst\ndann, wenn die Gültigkeit des Vertrages, der sie enthält, umstritten oder fraglich ist.\n-7-\n\nNach 119 Abs. 1 und 2 IPRG ist bei Verträgen über Grundstücke in der Schweiz\nschweizerisches Recht anwendbar, soweit die Parteien kein anderes Recht gewählt\nhaben.\n\nZiff. 21 des von den Parteien vorgelegten Vertrags sieht den Lageort der Sache als\nGerichtsstand und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vor. Legt man die\nKlausel wie erwähnt autonom aus, so hat sie unabhängig von der Frage Bestand,\nob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und welche Natur ein solcher aufweist. Der gewählte Gerichtsstand entspricht zudem dem\nnach dem nationalen Recht zugunsten der Mieterseite statuierten teilzwingenden\nGerichtsstand am Ort der gelegenen Sache (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b\nZPO), so dass mit Sicherheit nicht von einer missbräuchlichen Wahl gesprochen\nwerden kann. Es ist so oder anders ein Gerichtsstand in Zürich gegeben und es\nkommt schweizerisches Recht zur Anwendung, was zumindest im Ergebnis auch\nunbestritten ist.\n\n"}