{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n2.4. Mitte August 2016 veranlasste der Beklagte ein DNA-Test, gemäss welchem\nT. nicht sein leibliches Kind ist. Mit amtlichen Formularen vom 4. Oktober sowie\n22. August 2016 kündigte der Beklagte der Klägerin das Mietverhältnis auf den\n30. November 2016, wobei er vor der Schlichtungsbehörde die Nichtigkeit der Kündigungen aus formellen Gründen anerkannte. Mit Einschreiben vom 16. November\n2016stellte der Beklagte der Klägerin eine Mahnung betreffend ausstehende Mietzinse für die Monate Oktober 2015 bis November 2016 mit Kündigungsandrohung\nzu und kündigte ihr anschliessend gestützt auf Art. 257d OR mit amtlichem Formular vom 23. Dezember 2016 auf den 31. Januar 2017 wegen Zahlungsverzugs.\n\n2.5. Mit Arrestbefehl vom 13. Februar 2017 wurde auf dem der Klägerin vermieteten Grundstück (…) Arrest gelegt. Mit Einschreiben vom 7. März 2017 informierte\ndas Betreibungsamt Zürich 7 den Arrestgläubiger G. über die zwangsrechtliche\nVerwaltung der verarrestierten Liegenschaft und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er\nan der Weiterführung der Verwaltung festhalte oder verzichte. Innert erstreckter\nFrist verzichtete der Arrestgläubiger auf die Weiterführung der betreibungsrechtlichen Zwangsverwaltung.\n-4-\n\n2.6. Bereits zuvor hatte der Beklagte die Klägerin wegen seiner Meinung nach\nausstehender Mietzinsen der Monate Oktober 2015 bis Januar 2017 betrieben und\nfür eine Forderung von Fr. 48'000.– (16 Monate à Fr. 3'000.–) plus 5% Zins seit 17.\nMai 2016 beim Betreibungsamt Zürich 7 einen Zahlungsbefehl vom 23. Januar\n2017 erwirkt. Die Klägerin vermochte den Mietvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, so dass mit Urteil des Einzelgerichts Audienz vom\n9. Mai 2017 dem Beklagten provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von\nFr. 48'000.– plus 5% Zins seit 17. Mai 2016 erteilt wurde.\n\n3. Prozessgeschichte\n\n3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerin\ndas Kündigungsschutzverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich\nanhängig. Nach Arrestlegung auf das streitgegenständliche Mietobjekt, mit welcher\ndessen Zwangsverwaltung einherging, wurde der Beklagte im Rubrum durch das\nzuständige Betreibungsamt Zürich 7 ersetzt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2017 erhob der Beklagte Widerklage. Es konnte keine Einigung\nerzielt werden und der Klägerin wurde gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt. (…) Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung über die umstrittene Wohnung\nam 4. April 2017 wurde anstelle des Betreibungsamtes Zürich 7 im Rubrum wieder\nder Beklagte persönlich aufgeführt. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2017 (Urk.\n16) wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klage angesetzt, welche innert erstreckter Frist am 16. August 2017 einging (Urk. 19-21).\n\n3.2. Bereits mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Datum Poststempel) hatte die Klägerin\nauch die vorliegende Aberkennungsklage eingereicht (MD170002 […]). Der mit Beschluss vom 1. Juni 2017 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss wurde innert\nNachfrist geleistet. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2017 wurde dem Beklagten\nFrist zur Klageantwort angesetzt, welche innert erstreckter Frist am 16. August\n2017 einging.\n\n3.3. Am 5. September 2017 wurde in beiden Verfahren gleichzeitig zur Hauptverhandlung auf den 2. November 2017 vorgeladen, welche wie geplant durchgeführt\nwurde (Prot. S. 7 ff.). Am 27. November 2017 fand eine Vergleichsverhandlung\nstatt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Darauf wurden die Parteien am\n-5-\n\n4. Januar 2018 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung in beiden Prozessen auf den\n26. April 2018 vorgeladen. Nach Durchführung derselben erweisen sich beide Verfahren als spruchreif. (…)\n\nII. Parteivorbringen\n\n(…)\n\nIII. Prozessuales\n\n1. Zuständigkeit und Verfahrensart\n\n1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1\nund Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist unter anderem die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Mietgericht ist\nsachlich als Kollegialgericht zur Behandlung von Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohn- oder Geschäftsräume zuständig (§ 21 i.V.m. § 26 GOG). Vom Bestand eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien ein Mietverhältnis hängt aber\nnicht nur die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts ab: Ebenso setzen der (materielle) Anspruch auf Kündigungsschutz und Erstreckung und die Mietzinsforderung des Beklagten einen solchen Vertrag voraus.\n\n"}