{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nZMP 2019 Nr. 3\n\nArt. 1 und 18 OR; Art. 253 OR; Art. 305 OR; Art. 530 OR; Art. 52 ZPO; Art. 57\nZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 227 und 230 ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO.\nArt. 275 SchKG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG. Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nSolange während eines Arrests eine betreibungsamtliche Zwangsverwaltung besteht, ist das Betreibungsamt Prozessstandschafter des Vermieters. Die Teilnahme\ndes Betreibungsbeamten an der Schlichtungsverhandlung führt daher zu einer gültigen Klagebewilligung. Ob der Beamte für das Verfahren Instruktionen des Arrestgläubigers eingeholt hat, hat das Gericht nicht zu kümmern (MG, E. III.2). Über\ndoppelt relevante Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung sind, fällt das Gericht grundsätzlich einen Sachentscheid auch dann, wenn der\nProzess nicht in seine Zuständigkeit fallen würde. Dies ändert aber nichts daran,\ndass Zuständigkeit und Verfahrensart die Zulässigkeit einer Klageänderung und\ndamit auch die Befugnis des Gerichts beschränken, den Fall auf einer anderen als\nder von einer Partei behaupteten Grundlage zu entscheiden (MG, E. IV.2.2.5). Die\nFrage nach der wahren Natur eines Rechtsverhältnisses ist keine blosse Rechtsfrage. Behauptet eine Partei im Verlaufe des (Rechtsmittel-)Verfahrens neu einen\nvom objektivierten Verständnis abweichenden tatsächlichen übereinstimmenden\nWillen, so ändert sie auch das Tatsachenfundament ihres Standpunkts (OG, E.\nIII.2.3, insbes. E. III.2.3.3.2). Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (OG, E. III.2.2.1 und 2.2.2). Abgesehen davon ist der Wechsel des (Wider-)\nKlagefundaments nur in den Grenzen der Klageänderung zulässig (OG,\nE. III.2.2.2.2 und 2.3).\n\nQualifikation der Überlassung einer Wohnung an die Partnerin einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft und die Kinder als einfache Gesellschaft, jedenfalls nicht\nals Mietvertrag. Entsprechend erweisen sich die ausgesprochenen mietrechtlichen\nKündigungen als nichtig, der betriebene Mietzins als nicht geschuldet. Trotz der\n-2-\n\nRechtsprechung zu den doppelt relevanten Tatsachen ist es dem Gericht verwehrt,\ndie Rückgabe der Wohnung oder eine Entschädigungszahlung auf einer anderen\nSachgrundlage anzuordnen, etwa durch Liquidation einer Gesellschaft oder gestützt auf die Regeln der Gebrauchsleihe, soweit nicht eine (zulässige) Klageerweiterung erfolgt (MG, E. IV, insbes. E. IV.2.2.5; OG, E. III.2.3).\n\nAus den Urteilen des Mietgerichts MB170012-L sowie MD170002-L vom\n27. November 2018 (MD170002-L rechtskräftig; OG-Entscheid im Fall MB170012-L\nim Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Gasche, Vorburger, Gerichtsschreiberin\nSchenk):\n\n„(…)\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Vorbemerkung\n\n(…) [D]ie Parteien [führen] gegeneinander einerseits ein Kündigungsschutz- bzw.\nAusweisungsverfahren und andererseits einen Aberkennungsprozess. Die unterschiedliche Verfahrensart lässt eine gerichtliche Vereinigung der beiden Prozesse\nnicht als opportun erscheinen. Da indessen beide Verfahren zusammen geführt\nwurden und sich nun gleichzeitig als spruchreif erweisen und da überdies die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht, sind beide Urteile in einer einzigen Urkunde zu erlassen und zu begründen. (…)\n\n2. Sachverhalt\n\n2.1. Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) war bis im Sommer\n2016 mit dem Beklagten und Widerkläger (nachfolgend Beklagter) liiert. Am 11. Mai\n2012 wurde die Klägerin Mutter der Tochter T., welche der Beklagte am 22. Mai\n2012 auf dem Standesamt X. anerkannte. Sodann brachte die Klägerin am\n16. Dezember 2015 den Sohn S. zur Welt, dessen Vaterschaft der Beklagte ebenfalls anerkannte. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte bei beiden Kindern einen Vaterschaftstest hat durchführen lassen und dass\ndanach nur S., nicht aber T. vom Beklagten stammt. Weiter hat der Beklagte die\nVaterschaft bezüglich T. vor einem deutschen Gericht mit Erfolg angefochten.\n-3-\n\n2.2. Mit E-Mail vom 14. August 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf,\n€ 200'000.– auf ein Konto bei der X.-Bank zu überweisen, welches auf seinen Namen lautet. Daraufhin tätigte die Klägerin am 19. August 2015 eine (…) Überweisung in genannter Höhe auf die angegebene IBAN-Nummer mit der Bemerkung\n\"Anzahlung für die Wohnung\". In der Folge kaufte der Beklagte die 5-Zimmer-\nWohnung, Appartement C, an der N.-strasse in Zürich, und figuriert seither im\nGrundbuch als Eigentümer.\n\n2.3. Am 30. September 2015 unterzeichneten die Parteien einen \"Mietvertrag für\nWohnräume\" über die genannte Wohnung. Laut den Vertragsbestimmungen ist\neine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende möglich,\nausgenommen auf den 31. Dezember. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss\ndem Dokument Fr. 2'800.– für die Wohnung und Fr. 200.– für Garage und Abstellplatz. Unter \"Besondere Vereinbarungen\" wurde festgehalten, die Nebenkosten wie\nHeizungs- und Warmwasserkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Radio und TV,\nInternet, Hauswartung und Gartenpflege sowie der kleine Unterhalt seien von der\nMieterin selber zu tragen.\n\n"}