Haltung die Renovation der Duschen zu ermöglichen. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten in diesem Punkt als Vertragsverletzung werten wollte, rechtfertigte dies keinesfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund, schon gar nicht eine solche ohne vorgängige Abmahnung. 2.5 Zusammenfassend liegt offensichtlich kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von Art. 266g OR vor, schon gar kein besonders schwerwiegender, der wegen der fehlenden vorausgegangenen Abmahnung für eine gültige Kündigung erforderlich wäre. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 257f OR oder eine solche analog zu den Verzugsregeln sind nicht erfüllt. Damit ist die Klage abzuweisen. (…)"