Dass die Beklagten eingestandenermassen die Sanierung der Duschen aufgeschoben haben, kann ihnen mit Blick auf die Unsicherheiten in Zusammenhang mit der nun schon dritten ausserordentlichen Kündigung durch den Kläger innert drei Jahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn trotz der grundsätzlichen Entschädigungsansprüche bei einer vorzeitigen Beendigung der Miete für nicht amortisierte Unterhaltsarbeiten, die den Beklagten im Vertrag in Abweichung von der teilzwingenden gesetzlichen Regelung zugeschoben wurden, entstand durch jede dieser Kündigungen doch eine Unsicherheit, die nicht die Beklagten zu vertreten haben.