Die Beschäftigung eines zuverlässigen Hauswarts genügt im Übrigen zusammen mit den persönlichen Kontrollen durch den Beklagten 1 den vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten durchaus. Dass sie solidarisch haften, bedeutet im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie wie Beauftragte oder Arbeitnehmer ihre Vertragspflichten persönlich zu erfüllen hätten, denn die Leistung des Mieters ist gerade nicht persönlichkeitsbezogen im Sinne von Art. 68 OR. Aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 sich nicht auch persönlich um Betrieb und Untervermietung der Zimmer kümmert, vermag der Kläger daher nichts abzuleiten. - 17 -