Soweit der Kläger einwandte, die Vermietung an sozial Benachteiligte und Asylsuchende schaffe besondere Probleme, die die Einrichtung eines Sicherheitsdienstes oder den Beizug von Sozialarbeitenden erforderlich mache, kann ihm nicht gefolgt werden. Er war denn auf entsprechende Frage auch nicht in der Lage, auch nur einen einzigen Untermieter zu bezeichnen, der konkret Probleme gemacht hätte. Die Beschäftigung eines zuverlässigen Hauswarts genügt im Übrigen zusammen mit den persönlichen Kontrollen durch den Beklagten 1 den vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten durchaus.