Weshalb es den Beklagten zum Vorwurf gereichen soll, dass die Feuerwehr zur Bekämpfung eines Brands eine Zimmertür einschlagen musste, hat der Kläger nicht erläutert. Auch wenn die Beklagten für ein allfälliges Verschulden ihrer Untermieter verantwortlich gemacht werden können (Art. 262 Abs. 3 OR), könnte selbst ein von einem Untermieter schuldhaft verursachtes Feuer nicht ohne weiteres einen wichtigen Kündigungsgrund bilden, denn für gewöhnlich sind potentielle Brandverursacher nicht leicht zu erkennen und bei der Vermietung an sozial Schwache – die hier den Vertragszweck [des Hauptvertrages] bildete – besteht wohl generell ein erhöhtes Risiko für solche Schäden.