Diesen ausführlichen Erläuterungen hatte der Kläger nichts entgegen zu setzen. Im zweiten Parteivortrag liess er sie nicht bestreiten. Sie sind daher nicht nur stimmig und plausibel, sondern haben als anerkannt zu gelten. Ein wichtiger Kündigungsgrund lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Bezüglich der Gartenwohnung beruft sich der Kläger letztlich auf eigenes Verschulden, wenn die Ursache für Feuchtigkeit und Schimmel der von ihm versäumte Unterhalt des Dachs ist. Weshalb es den Beklagten zum Vorwurf gereichen soll, dass die Feuerwehr zur Bekämpfung eines Brands eine Zimmertür einschlagen musste, hat der Kläger nicht erläutert.