Es stimme auch nicht, dass die Beklagten eine Besichtigung der Liegenschaft verweigert hätten. Im Zuge der Verkaufsabsichten des Klägers habe der Beklagte 1 bestimmt 50 Personen die Liegenschaft gezeigt bei wöchentlichen Terminen. Das sei eine riesige Arbeit gewesen, denn viele der Untermieter hätten Probleme, so dass der Beklagte 1 ihnen habe erklären müssen, dass wieder jemand komme für eine Besichtigung. Richtig sei, dass die Beklagten dem Kläger selber keinen unangemeldeten Zutritt gewährt hätten, denn jedes Mal, wenn er gekommen sei, habe er mit den Mietern gestritten und Probleme verursacht. Ge- - 16 -