Die Beklagten hätten im Garten eine neue Drainage gemacht. Das habe aber nichts genützt, solange es in die Wohnung geregnet habe. Gleiches gelte für die Toilette der fraglichen Wohnung. Auf Vorhalt des Fotos einer Tür meinte der Beklagte 1, die Feuerwehr habe diese bei der Bekämpfung eines Brandes eingeschlagen. Die Tür sei inzwischen repariert worden. Urk. 36/11/6 zeige eine Umzugssituation. Die Beklagten bestellten einmal pro Monat einen Lieferwagen zur Entsorgung. Urk. 36/11/12 zeige das Entlüftungsrohr für die Toilettenkanalisation im 4. Stock. Weil das Rohr auf dem Dach nicht abgedeckt gewesen sei, habe Wasser eindringen können, und das Rohr sei durchgerostet.