Auf Vorhalt des Fotos eines Fensterrahmens konnte der Beklagte 1 dieses nicht einem bestimmten Raum zuordnen oder erklären, was damit gezeigt werden solle. Feuchtigkeit habe es im Haus immer wieder gegeben, weil die Duschen Wasser verlören und auch das Dach undicht gewesen sei. Urk. 36/11/3+11 zeige die Gartenwohnung. Dort habe man Probleme mit Wasser und Schimmelbildung. Die Wohnung sei schon zweimal renoviert worden und feucht wegen des undichten Daches; das Wasser sei von der Untersicht direkt in die Wohnung geflossen. Dies habe auch zu einer Mietzinsreduktion für den betroffenen Untermieter geführt. Die Beklagten hätten im Garten eine neue Drainage gemacht.