Was die Kontrollen in der Liegenschaft angehe, beschäftigten die Beklagten einen Hauswart, der auch die anfallenden Arbeiten erledige. Der Beklagte 1 sei ca. einmal pro Monat vor Ort, bei Umbauten oder Umzügen auch öfter. Gefragt nach bestehenden Mängeln sprach der Beklagte 1 die Duschen an, von denen eine auch auf einem vom Kläger eingereichten Bild zu sehen sei. Vor der (vor)letzten Schlichtungsverhandlung hätten die Beklagten die Sanierung geplant gehabt, dann aber die schon bestellten Arbeiten nach der neu- - 15 -