auch nicht durch Durchführung eines Augenscheins oder Anhörung von Zeugen beheben, wie der Kläger dies anstrebt. Bevor das Gericht Beweise abnimmt, bedarf es substantiierter Behauptungen. Auch unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime hat sich das Gericht trotz verstärkter Fragepflicht (Art. 56 und Art. 247 Abs. 1 und 2 ZPO) insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien zurückzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; bestätigt in BGer 4A_46/2016 v. 20.6.2016 E. 7.1.2). Damit ist es nicht vereinbar, Beweise zu erheben, die einer Partei die gehörigen Behauptungen erst ermöglichen sollen ("fishing expedition").