Selbst die vom Kläger kritisierte Erhöhung des Mietzinses für das Erotik-Etablissement im Erdgeschoss nach Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagten erweist sich bei näherem Hinsehen als nachvollziehbar. Wie der Beklagte 1 überzeugend ausführte, bestand das Lokal aus vier Zimmern, die neu wie alle ähnlichen im Haus für Fr. 1'000.– pro Raum vermietet wurden. Dies nährt auch die Vermutung des Beklagten 1, bei den früheren Abmachungen zwischen dem Kläger und den Betreiberinnen des Etablissements sei ein Spezialpreis vereinbart gewesen.