Da die Vermietung von immerhin 23 Appartements einen nicht unbeträchtlichen Aufwand verursacht, da der Unterhalt der Möblierung zu zusätzlichen Aufwendungen führt und da unbestrittenermassen in den Untermietzinsen auch mietfremde Nebenleistungen wie das Wechseln der Bettwäsche enthalten sind, kann von einer missbräuchlichen Rendite von vornherein nicht die Rede sein. Selbst die vom Kläger kritisierte Erhöhung des Mietzinses für das Erotik-Etablissement im Erdgeschoss nach Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagten erweist sich bei näherem Hinsehen als nachvollziehbar.