laufenden Unterhaltsarbeiten an den Appartements inkl. der Möblierung, wobei sich die Parteien einig sind, dass davon der strukturelle Unterhalt der Gebäudehülle ausgenommen ist. Bei der Festlegung der Überwälzung von Kostensteigerungen in Art. 13 VMWG legte der Bundesrat seinen Überlegungen das Berechnungsmodell zugrunde, wonach durchschnittlich 70% eines Mietzinses der Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung dienen und 30% der Finanzierung des laufenden Unterhalts und des Betriebs der Liegenschaft. Mit der vertraglichen Übernahme des Unterhalts durch die Beklagten repräsentiert der monatliche Nettomietzins nur gerade 70% der gesamten Kosten der Liegenschaft.