Der Kläger substantiierte die behauptete Missbräuchlichkeit der Sache nach auch nicht in zureichender Weise. Unbestritten ist der Mietzins von Fr. 12'000.– pro Monat, den die Beklagten dem Kläger laut Vertrag zu entrichten haben. Zumindest nicht substantiiert bestritten sind die Untermieteinnahmen von rund Fr. 20'000.– pro Monat, auch wenn der Kläger vage andeutete, die Einnahmen seien wohl höher. Der Hauptmietzins versteht sich exklusive Nebenkosten. Laut Ziff.