Zwischen den Parteien ist jedoch unbestritten, dass nicht für jede Appartement-Vermietung eine Zustimmung eingeholt wurde und dass während all der Jahre der Kläger auch nie darauf bestanden hat, dass ihm die Untermietverträge zur Genehmigung unterbreitet werden. Unter diesen Umständen vermögen die Konditionen der bestehenden Untermietverhältnisse von vornherein keine objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kläger zu begründen, denn selbst wenn die Konditionen missbräuchlich wären, hätten die Parteien dies durch die Vertragsgestaltung und der Kläger zudem durch sein Verhalten nach dem Vertragsschluss hingenommen.