Die entsprechende Vertragsklausel enthält zwar auch die Einschränkung, die Vermietung der Appartements habe "unter Einhaltung der gesetzlichen Vorlagen" zu erfolgen. Explizit wurde das Erfordernis einer Zustimmung des Klägers zur Untervermietung aber nur für den Fall der Vermietung des ganzen Gebäudes vereinbart. Dies schliesst es zwar nicht aus, dass der Kläger soll einschreiten können, falls die Untervermietung tatsächlich zu im Vergleich zum Hauptmietzins missbräuchlichen Bedingungen erfolgt, denn dies gehört letztlich zu den gesetzlichen Vorgaben im weiteren Sinne.