Zwar ist nach Art. 262 OR die Untervermietung von Gesetzes wegen von der Zustimmung des Hauptvermieters abhängig. Dieser kann seine Einwilligung u.a. verweigern, wenn der Untervermieter aus der Untermiete einen missbräuchlichen Ertrag erzielt (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Dies schliesst es indessen nicht - 12 -