2.3 Die Frage der Untervermietung eines Teils der Räume für eine sexgewerbliche Nutzung steht in engem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten erzielten aus der Untervermietung einen missbräuchlichen Ertrag. Besonders in Zusammenhang mit dem ehemaligen Etablissement im Erdgeschoss macht der Kläger geltend, er selber habe für die Räume Fr. 2'800.– pro Monat verlangt, die Beklagten dann Fr. 4'000.–.