So ist unbestritten, dass er den Vertrag über das Etablissement vor der Übergabe des Mietobjektes kündigte. Dass das Motiv damals aber das heute Angegebene ist, erscheint mehr als zweifelhaft, denn es ist ebenso unbestritten, dass der Kläger auch alle anderen Mietverhältnisse kündigte, um den Beklagten den Betrieb des Apartment- und Geschäftshauses zu ermöglichen und bei der Untervermietung freie Hand zu lassen. Der Mietvertrag zwischen den Parteien machte die Kündigung der bestehenden Mietverträge sogar zur Bedingung für den Beginn der (weiteren) Vertragspflichten.