Weiter bestätigte er auf Vorhalt der beiden Schreiben der Baupolizei vom 8. und 18. März 2016, dass das fragliche Etablissement vor Abfassung der Briefe und damit zumindest mehrere Monate vor der Kündigung polizeilich geräumt worden war. Darum gehe es auch nicht, so der Kläger weiter, sondern darum dass die Beklagten keine Bewilligung für den Betrieb des illegalen Bordells eingeholt hätten und dadurch den Ruf des Hauses und den Kredit des Klägers geschädigt hätten.