Er sei aber nicht hineingekommen, weil der Beklagte 1 zu einem Termin nicht erschienen sei. Auf den Vorhalt, die Beklagten machten geltend, der Kläger habe sie um die Fortführung des Mietvertrages mit den Betreiberinnen des Salons gebeten, meinte er nur, die Beklagten sollten ihm etwas Schriftliches dazu bringen. Die Nachfrage, ob die Behauptung der Beklagten wahr sei, verneinte er. Weiter bestätigte er auf Vorhalt der beiden Schreiben der Baupolizei vom 8. und 18. März 2016, dass das fragliche Etablissement vor Abfassung der Briefe und damit zumindest mehrere Monate vor der Kündigung polizeilich geräumt worden war.