2.2 Soweit der Kläger als Kündigungsgrund anführt, die Beklagten hätten den Betrieb eines sexgewerblichen Lokals geduldet, ist einzuräumen, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich einen schweren Verstoss gegen die Vertragspflichten darstellt, soweit es der vertraglichen Abmachung der Parteien widerspricht. Das Bundesgericht hat zur Kündigung nach Art. 257f OR entschieden, dass die vertragswidrige Umnutzung eines Büros in einen erotischen Massagesalon per se zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Vermieter führe (BGE 132 III 109). Der vorliegende Fall verhält sich hingegen anders.