wendungsbereich von Art. 257f OR fallen. Deren Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt, denn der Kündigung ging keine Abmahnung voraus und eine vorsätzliche Zufügung von schwerem Schaden im Sinne von Abs. 4 der genannten Norm ist nicht ersichtlich (dazu später). Selbst wenn man von einer alternativen Anwendbarkeit der Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung nach Art. 257f OR und der Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 266g OR ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls als Folge der fehlenden Abmahnung an einer besonders schwer wiegenden Pflichtverletzung, die die Kündigung zu rechtfertigen vermöchte. Wie es sich damit genau verhält, braucht aber nicht geprüft zu wer-