257f Abs. 3 und 4 OR ihren Niederschlag gefunden. Danach ist eine (fristlose) Kündigung nur möglich, wenn der Mieter der Sache vorsätzlich schweren Schaden zufügt, während der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen nur nach Abmahnung und mit einer kurzen Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende kündigen kann, wenn die Vertragsverletzung weniger schwer wiegt. Selbst wenn man annehmen würde, Art. 257f OR als speziellere Norm gehe Art. 266g OR nicht vor, wäre folglich eine Kündigung nach Art. 266g OR ohne vorgängige Abmahnung nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen zulässig.