Was das Verhältnis zwischen Art. 266g OR (Kündigung aus wichtigem Grund) und Art. 257f OR (Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters) angeht, ist daran zu erinnern, dass nach allgemeinen vertraglichen Regeln eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zwar grundsätzlich keine Abmahnung voraussetzt. Fehlt es allerdings an einer Abmahnung, so muss der Kündigungsgrund besonders schwer wiegen, damit die Kündigung einer Überprüfung stand hält (BGE 138 III 305 E. 7, zum Markenschutz). Die gleiche allgemeine Regel hat in Art. 257f Abs. 3 und 4 OR ihren Niederschlag gefunden.