SPIRIG, mp 2012, 9 ff.). Richtigerweise sollten Vertragsverletzungen der einen wie der anderen Partei allerdings, wenn immer möglich, an den darauf zielenden ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten des Gesetzes gemessen werden und nicht an der vorliegenden Norm (SPIRIG, mp 2012, 16 ff.; A. KOLLER, AJP 2010, 847).