266g OR kann in solchen Fällen lediglich zurückgegriffen werden, wo zusätzliche Elemente die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung beeinflussen, etwa wenn eine ordentliche Kündigung vertraglich auf längere Zeit ausgeschlossen ist (ähnlich Botschaft Mietrecht, 1451, wo die Fälle als selten bezeichnet werden, in denen der wichtige Grund in der Person der gekündigten Partei liegt). Nur in diesem Sinne lässt sich die vorliegende Bestimmung als Auffangtatbestand zu den übrigen ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten begreifen (SPIRIG, mp 2012, S. 9). Beispiele wären etwa schleppende Mietzinszahlungen des Mieters oder die -7-