lichkeiten konkurrierten echt miteinander (CALAMO, a.a.O., S. 279 f.). Dies würde aber zum widersprüchlichen Resultat führen, dass man die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kündigenden aufgrund desselben Verhaltens der Gegenpartei unter dem Aspekt von Art. 266g OR verneinen, unter demjenigen der übrigen ausserordentlichen Kündigungsgründe jedoch bejahen könnte – und umgekehrt. Richtigerweise sind daher die übrigen ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten als leges speciales zu Art. 266g OR zu betrachten (Mietrecht für die Praxis/SPIRIG, S. 734 f.; CHK-HEINRICH, Art. 266g OR N 4; ZK-HIGI, Art. 257f OR N 87, Art. 266g OR N 13 f.; SVIT-Komm.