1.2 Die offenere Formulierung gegenüber dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht (aArt. 269 OR) schafft Abgrenzungsprobleme zu anderen ausserordentlichen Kündigungen, insbesondere zu den Kündigungen wegen Pflichtverletzungen des Mieters und des Vermieters (Art. 257d, 257f und 259b lit. a OR). Die genannten Bestimmungen setzen z.T. explizit für die Kündigung voraus, dass das entsprechende vertragswidrige Verhalten zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vertragspartner führt. Ein Teil der Lehre nimmt aufgrund der unterschiedlichen Modalitäten einer Kündigung nach Art. 266g OR im Vergleich zu den anderen ausserordentlichen Kündigungen an, die Kündigungsmög-