Wer sich auf einen wichtigen Grund berufen will, hat sofort zu kündigen. Wartet er trotz Kenntnis des Grundes zu, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Vorbehalten bleiben Dauerzustände, die im Zeitpunkt der Kündigung anhalten oder sich im Laufe der Zeit gar verschlimmern (BGer 4A_536/2009 v. 2.2.2010, E. 2.4; CPra Bail-WESSNER, Art. 266g OR N 22a; Mietrecht für die Praxis/SPIRIG, S. 737; ZK-HIGI, Art. 266g OR N 33 und 59; BSK OR I-WEBER, Art. 266g N 6).