1.1 Gemäss Art. 266g OR kann eine Partei den Mietvertrag aus wichtigen Gründen, welche die Fortsetzung für sie unzumutbar machen, mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Termin kündigen. Das Gericht bestimmt die finanziellen Folgen der vorzeitigen Kündigung in Würdigung der gesamten Umstände. Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist nicht leichthin anzunehmen. Das Gesetz verweist das Gericht auf sein Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB. Relevant sind damit einerseits die Kündigungsmotive, andererseits aber auch der Grundsatz der Verbindlichkeit der Verträge, die Rechtssicherheit und die Interessen der Gegenpartei (SVIT-K, Art. 266g OR N 10; Pra 2001 Nr. 177;