Wie schon aus dem Dispositiv der Schlichtungsbehörde hervorgeht, war Gegenstand des Verfahrens allerdings nicht die heute zu beurteilende Kündigung. Damit beruht die vorliegende Klage nicht – und selbst bezüglich der Kündigungsgründe jedenfalls nicht durchwegs – auf demselben Lebenssachverhalt wie das frühere Verfahren, so dass der Einwand der Beklagten sich als unberechtigt erweist. Gleiches gilt für den von keiner Seite abgelehnten Urteilsvorschlag vom 14. Oktober 2014 betreffend Kündigung vom 28. August 2014. (…) IV. Materielle Beurteilung der Klage