Zwar ist es richtig, dass im Falle der Kündigung(en) vom 17. April 2014 die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag erliess, der in der Folge vom damaligen Beklagten und heutigen Kläger abgelehnt wurde. Dieser gelangte darauf nicht ans Gericht, so dass der Urteilsvorschlag trotz Ablehnung Bestand hatte (Art. 211 Abs. 3 ZPO). Wie schon aus dem Dispositiv der Schlichtungsbehörde hervorgeht, war Gegenstand des Verfahrens allerdings nicht die heute zu beurteilende Kündigung.