2.2 Aufgrund der sog. materiellen Rechtskraft von Urteilen und Urteilssurrogaten können die Parteien die gleiche Streitsache nicht zweimal vor Gericht tragen. Geschieht dies trotzdem, so fällt das zweite angerufene Gericht einen Nichteintretensentscheid (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist nur das Dispositiv des Ersturteils; nicht erfasst (jedenfalls nicht direkt) werden die Entscheidgründe oder gar Tatsachen (BGE 136 III 345 E. 2.1; BGE 138 III 261 E. 1.2). Die Sperrwirkung bestimmt sich dabei aufgrund des Streitgegenstands, der ebenfalls primär aufgrund des Dispositivs zu ermitteln ist. Bei Unklarheiten ist immerhin die Begründung heranzuziehen.