2.1 Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe schon am 17. April und 28. August 2014 insgesamt drei Kündigungen aus wichtigem Grund ausgesprochen. Die Schlichtungsbehörde habe den Parteien in allen drei Fällen Urteilsvorschläge unterbreitet, mit welchen die Kündigungen für nichtig bzw. ungültig erklärt worden seien. Keine Partei habe die Verfahren jeweils vor Gericht getragen. Die geltend gemachten Gründe seien teils die gleichen gewesen wie heute, darunter auch der Vorwurf eines missbräuchlichen Ertrages aus der Untermiete. Eine materielle Behandlung der Klage durch das Mietgericht verbiete sich in diesem Punkt, denn es bestehe eine abgeurteilte Sache (res iudicata).