Kläger im Falle einer gültigen Kündigung zu einer Entschädigung von Fr. 276'000.– zu verpflichten, denn die Frage der Entschädigung nach Art. 266g Abs. 2 OR ist eng mit derjenigen nach der Gültigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verknüpft und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Parteien in Fällen, wo sämtliche gestellten Anträge einen Bezug zum Kündigungsschutz aufweisen, mehrere Verfahren gegeneinander führen müssen (BGE 142 III 478 E. 4.2, gültige Ausübung einer Option). 2. Res iudicata