Das Kollegialgericht des Mietgerichts Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich und sachlich unbestrittenermassen zuständig, denn das Mietobjekt befindet sich in Zürich und der Streitwert beläuft sich auf mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 und 35 Abs. 1 lit. b ZPO; § 21 GOG). Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren. Dies gilt auch für den Eventualantrag der Beklagten, den -3-