Im Jahre 2014 sprach der Kläger zweimal Kündigungen bezüglich des vorliegenden Mietvertrages aus. Auf entsprechende Klage der Beklagten hin erklärte die Schlichtungsbehörde die Kündigungen mit Urteilsvorschlägen vom 17. April und 28. August 2014 für ungültig. Mit dem dafür vorgesehenen amtlich bewilligten Formular kündigte der Kläger sodann am 22. Juli 2016 den Mietvertrag auf den 31. Januar 2017 unter Berufung auf Art. 266g OR. Diese Kündigung ist Thema des Prozesses. (…) III. Prozessuales 1. Zuständigkeit und Verfahrensart