Die Parteien sind sich einig, dass dies nur den laufenden Unterhalt betrifft, konkret die technischen Installationen im Haus sowie ästhetische Unterhaltsarbeiten wie das Streichen der Zimmer oder die Instandhaltung der Möbel, während aperiodische Unterhaltsarbeiten etwa an der Gebäudehülle im Verantwortungsbereich des Klägers liegen. Dieser investierte nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2017 Fr. 300'000.– in die Sanierung des Dachs, das undicht geworden war. Entsprechend dem vertraglichen Verwendungszweck der Mietsache ist den Beklagten die Untervermietung der insgesamt 23 Einheiten im Haus gestattet.