fristet bis Ende 2013. Den Beklagten wurden indessen zwei Optionen auf Verlängerung des Vertrages bis Ende 2018 bzw. Ende 2023 eingeräumt, von denen sie bislang die erste ordnungsgemäss ausübten. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Unterhaltsarbeiten grundsätzlich von den Beklagten durchzuführen sind. Die Parteien sind sich einig, dass dies nur den laufenden Unterhalt betrifft, konkret die technischen Installationen im Haus sowie ästhetische Unterhaltsarbeiten wie das Streichen der Zimmer oder die Instandhaltung der Möbel, während aperiodische Unterhaltsarbeiten etwa an der Gebäudehülle im Verantwortungsbereich des Klägers liegen.