{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-10-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170010_2017-10-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._12.pdf", "Checksum": "8e7cb05917745f4459be5b174cbb39df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:16:38", "Checksum": "e220b3624c97e10af8c7259de8ce8f59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat.\n\n Soweit der Kläger einwandte, die Vermietung an sozial Benachteiligte und\nAsylsuchende schaffe besondere Probleme, die die Einrichtung eines Sicherheitsdienstes oder den Beizug von Sozialarbeitenden erforderlich mache, kann\nihm nicht gefolgt werden. Er war denn auf entsprechende Frage auch nicht in der\nLage, auch nur einen einzigen Untermieter zu bezeichnen, der konkret Probleme\ngemacht hätte. Die Beschäftigung eines zuverlässigen Hauswarts genügt im Übrigen zusammen mit den persönlichen Kontrollen durch den Beklagten 1 den vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten durchaus. Dass sie solidarisch haften,\nbedeutet im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie wie Beauftragte oder Arbeitnehmer ihre Vertragspflichten persönlich zu erfüllen hätten,\ndenn die Leistung des Mieters ist gerade nicht persönlichkeitsbezogen im Sinne\nvon Art. 68 OR. Aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 sich nicht auch persönlich um Betrieb und Untervermietung der Zimmer kümmert, vermag der Kläger\ndaher nichts abzuleiten.\n- 17 -\n\nDass die Beklagten eingestandenermassen die Sanierung der Duschen aufgeschoben haben, kann ihnen mit Blick auf die Unsicherheiten in Zusammenhang\nmit der nun schon dritten ausserordentlichen Kündigung durch den Kläger innert\ndrei Jahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn trotz der grundsätzlichen\nEntschädigungsansprüche bei einer vorzeitigen Beendigung der Miete für nicht\namortisierte Unterhaltsarbeiten, die den Beklagten im Vertrag in Abweichung von\nder teilzwingenden gesetzlichen Regelung zugeschoben wurden, entstand durch\njede dieser Kündigungen doch eine Unsicherheit, die nicht die Beklagten zu vertreten haben. Der Kläger hat es in der Hand, durch Aufgabe seiner obstruktiven\nHaltung die Renovation der Duschen zu ermöglichen. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten in diesem Punkt als Vertragsverletzung werten wollte, rechtfertigte dies keinesfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund, schon gar nicht\neine solche ohne vorgängige Abmahnung.\n\n2.5 Zusammenfassend liegt offensichtlich kein wichtiger Kündigungsgrund im\nSinne von Art. 266g OR vor, schon gar kein besonders schwerwiegender, der\nwegen der fehlenden vorausgegangenen Abmahnung für eine gültige Kündigung\nerforderlich wäre. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 257f\nOR oder eine solche analog zu den Verzugsregeln sind nicht erfüllt. Damit ist die\nKlage abzuweisen.\n\n(…)\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2017, 27. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}