{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-10-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170010_2017-10-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._12.pdf", "Checksum": "8e7cb05917745f4459be5b174cbb39df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:16:38", "Checksum": "e220b3624c97e10af8c7259de8ce8f59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat.\n\n Das Gericht hat dennoch den Beklagten 1 gestützt auf Art. 56 und 247 ZPO\nmit den wenigen konkreten Kritikpunkten sowie mit den Bildern konfrontiert, anhand derer der Kläger angebliche Mängel aufzuzeigen versuchte. Den Zustand\nder Liegenschaft bei der Übernahme im Jahre 2008 bezeichnete der Beklagte 1\nals desolat. Die Zimmertüren seien so verzogen gewesen, dass man aus dem\nFlur in die Zimmer habe sehen können. Die Elektroinstallationen hätten aus den\n20er oder 30er Jahren des letzten Jahrhunderts gestammt. Die Bau- und die Feuerpolizei hätten darauf bestanden, dass sie saniert würden, ebenso der Heizkessel, denn die Abgaswerte hätten den Normen nicht mehr genügt. Diese Arbeiten\nseien von den Beklagten finanziert worden; das EWZ habe nur die Zähler bezahlt.\nWas die Schliessung der neuen Türen angehe, stimme es zwar, dass man die\nSchnapper der Zimmertüren mit einer Kreditkarte öffnen könne, allerdings nur,\nwenn der Bewohner nicht zusätzlich den Schlüssel gedreht habe. Die Rede sei\nzudem von den Zimmertüren. Auf jedem Stockwerk gebe es daneben eine Haustüre, die man ohnehin nicht so leicht öffnen könne. Kein Untermieter habe sich je\nüber die Anlage beschwert. Was die Kontrollen in der Liegenschaft angehe, beschäftigten die Beklagten einen Hauswart, der auch die anfallenden Arbeiten erledige. Der Beklagte 1 sei ca. einmal pro Monat vor Ort, bei Umbauten oder Umzügen auch öfter. Gefragt nach bestehenden Mängeln sprach der Beklagte 1 die\nDuschen an, von denen eine auch auf einem vom Kläger eingereichten Bild zu\nsehen sei. Vor der (vor)letzten Schlichtungsverhandlung hätten die Beklagten die\nSanierung geplant gehabt, dann aber die schon bestellten Arbeiten nach der neu-\n- 15 -\n\nerlichen Kündigung zurückgestellt, weil sie Angst gehabt hätten, das investierte\nGeld gehe ihnen verloren. Während des vorliegenden Verfahrens habe der Kläger\nselber gesagt, er wolle keine Sanierung, dies sei uninteressant mit Blick auf seine\neigenen Pläne mit der Liegenschaft. Der Auftrag zur Sanierung der vier (Etagen-)\nDuschen sei schon vergeben gewesen an eine Firma P. aus dem Tessin.\n\nAuf Vorhalt des Fotos eines Fensterrahmens konnte der Beklagte 1 dieses\nnicht einem bestimmten Raum zuordnen oder erklären, was damit gezeigt werden\nsolle. Feuchtigkeit habe es im Haus immer wieder gegeben, weil die Duschen\nWasser verlören und auch das Dach undicht gewesen sei. Urk. 36/11/3+11 zeige\ndie Gartenwohnung. Dort habe man Probleme mit Wasser und Schimmelbildung.\nDie Wohnung sei schon zweimal renoviert worden und feucht wegen des undichten Daches; das Wasser sei von der Untersicht direkt in die Wohnung geflossen.\nDies habe auch zu einer Mietzinsreduktion für den betroffenen Untermieter geführt. Die Beklagten hätten im Garten eine neue Drainage gemacht. Das habe\naber nichts genützt, solange es in die Wohnung geregnet habe. Gleiches gelte für\ndie Toilette der fraglichen Wohnung.\n\nAuf Vorhalt des Fotos einer Tür meinte der Beklagte 1, die Feuerwehr habe\ndiese bei der Bekämpfung eines Brandes eingeschlagen. Die Tür sei inzwischen\nrepariert worden. Urk. 36/11/6 zeige eine Umzugssituation. Die Beklagten bestellten einmal pro Monat einen Lieferwagen zur Entsorgung. Urk. 36/11/12 zeige das\nEntlüftungsrohr für die Toilettenkanalisation im 4. Stock. Weil das Rohr auf dem\nDach nicht abgedeckt gewesen sei, habe Wasser eindringen können, und das\nRohr sei durchgerostet.\n\nEs stimme auch nicht, dass die Beklagten eine Besichtigung der Liegenschaft verweigert hätten. Im Zuge der Verkaufsabsichten des Klägers habe der\nBeklagte 1 bestimmt 50 Personen die Liegenschaft gezeigt bei wöchentlichen\nTerminen. Das sei eine riesige Arbeit gewesen, denn viele der Untermieter hätten\nProbleme, so dass der Beklagte 1 ihnen habe erklären müssen, dass wieder jemand komme für eine Besichtigung. Richtig sei, dass die Beklagten dem Kläger\nselber keinen unangemeldeten Zutritt gewährt hätten, denn jedes Mal, wenn er\ngekommen sei, habe er mit den Mietern gestritten und Probleme verursacht. Ge-\n- 16 -\n\ngen eine Besichtigung mit Voranmeldung und in Begleitung sei aber nichts einzuwenden. Der Beklagte 1 habe noch nie einen Termin verpasst.\n\nDiesen ausführlichen Erläuterungen hatte der Kläger nichts entgegen zu\nsetzen. Im zweiten Parteivortrag liess er sie nicht bestreiten. Sie sind daher nicht\nnur stimmig und plausibel, sondern haben als anerkannt zu gelten. Ein wichtiger\nKündigungsgrund lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Bezüglich der Gartenwohnung beruft sich der Kläger letztlich auf eigenes Verschulden, wenn die\nUrsache für Feuchtigkeit und Schimmel der von ihm versäumte Unterhalt des\nDachs ist. Weshalb es den Beklagten zum Vorwurf gereichen soll, dass die Feuerwehr zur Bekämpfung eines Brands eine Zimmertür einschlagen musste, hat\nder Kläger nicht erläutert. Auch wenn die Beklagten für ein allfälliges Verschulden\nihrer Untermieter verantwortlich gemacht werden können (Art. 262 Abs. 3 OR),\nkönnte selbst ein von einem Untermieter schuldhaft verursachtes Feuer nicht ohne weiteres einen wichtigen Kündigungsgrund bilden, denn für gewöhnlich sind\npotentielle Brandverursacher nicht leicht zu erkennen und bei der Vermietung an\nsozial Schwache – die hier den Vertragszweck [des Hauptvertrages] bildete – besteht wohl generell ein erhöhtes Risiko für solche Schäden.\n\n"}