{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-10-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170010_2017-10-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._12.pdf", "Checksum": "8e7cb05917745f4459be5b174cbb39df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:16:38", "Checksum": "e220b3624c97e10af8c7259de8ce8f59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2017 MB170010\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat.\n\n2.2 Aufgrund der sog. materiellen Rechtskraft von Urteilen und Urteilssurrogaten\nkönnen die Parteien die gleiche Streitsache nicht zweimal vor Gericht tragen. Geschieht dies trotzdem, so fällt das zweite angerufene Gericht einen Nichteintretensentscheid (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Gegenstand der materiellen Rechtskraft\nist nur das Dispositiv des Ersturteils; nicht erfasst (jedenfalls nicht direkt) werden\ndie Entscheidgründe oder gar Tatsachen (BGE 136 III 345 E. 2.1; BGE 138 III 261\nE. 1.2). Die Sperrwirkung bestimmt sich dabei aufgrund des Streitgegenstands,\nder ebenfalls primär aufgrund des Dispositivs zu ermitteln ist. Bei Unklarheiten ist\nimmerhin die Begründung heranzuziehen. Entscheidend ist, ob der gleiche Lebenssachverhalt erneut beurteilt werden soll (statt vieler KUKO ZPO-\nOBERHAMMER, Art. 236 N 28, 40 und 48 ff.).\n-4-\n\nZwar ist es richtig, dass im Falle der Kündigung(en) vom 17. April 2014 die\nSchlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag erliess, der in der Folge vom damaligen Beklagten und heutigen Kläger abgelehnt wurde. Dieser gelangte darauf nicht\nans Gericht, so dass der Urteilsvorschlag trotz Ablehnung Bestand hatte (Art. 211\nAbs. 3 ZPO). Wie schon aus dem Dispositiv der Schlichtungsbehörde hervorgeht,\nwar Gegenstand des Verfahrens allerdings nicht die heute zu beurteilende Kündigung. Damit beruht die vorliegende Klage nicht – und selbst bezüglich der Kündigungsgründe jedenfalls nicht durchwegs – auf demselben Lebenssachverhalt wie\ndas frühere Verfahren, so dass der Einwand der Beklagten sich als unberechtigt\nerweist. Gleiches gilt für den von keiner Seite abgelehnten Urteilsvorschlag vom\n14. Oktober 2014 betreffend Kündigung vom 28. August 2014.\n\n(…)\n\nIV. Materielle Beurteilung der Klage\n\n1.1 Gemäss Art. 266g OR kann eine Partei den Mietvertrag aus wichtigen Gründen, welche die Fortsetzung für sie unzumutbar machen, mit der gesetzlichen\nFrist auf einen beliebigen Termin kündigen. Das Gericht bestimmt die finanziellen\nFolgen der vorzeitigen Kündigung in Würdigung der gesamten Umstände. Die\nUnzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist nicht leichthin anzunehmen. Das Gesetz verweist das Gericht auf sein Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB. Relevant\nsind damit einerseits die Kündigungsmotive, andererseits aber auch der Grundsatz der Verbindlichkeit der Verträge, die Rechtssicherheit und die Interessen der\nGegenpartei (SVIT-K, Art. 266g OR N 10; Pra 2001 Nr. 177; BGer 4C.201/2003 v.\n28.10.2003, E. 2.2 = MRA 2004, 1 ff.). Als wichtige Gründe kommen ausschliesslich im Moment des Vertragsschlusses unbekannte, nicht voraussehbare und\nausserordentlich schwerwiegende Umstände in Betracht (BGE 122 III 262\nE. 2a/aa; Pra 1995 Nr. 142 E. 1a; BGer in mp 1996, 11 ff.; Pra 2001 Nr. 177\nE. 3a). Subjektive Vorstellungen der kündigenden Partei genügen nicht; vielmehr\nmüssen die Gründe für die Kündigung objektiv schwer wiegen (BGer\n4A_536/2009 v. 2.2.2010, E. 2.4). Dazu gehören etwa systematische Schikanen\nund andere Vertragsverletzungen durch die Vermieter eines Reitzentrums (BGer\n-5-\n\n4C.35/2006 v. 30.5.2006), gesundheitliche Gründe wie panikartige Angstzustände\nder Mieterin nach einem Einbruch in die Wohnung (Pra 2001 Nr. 177 E. 3b–d),\ngravierende Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 60 II 209;\nvgl. auch BGE 122 III 262; BGer, mp 1996, 17 f.). Ungenügend sind blosse Konjunkturschwankungen oder Veränderungen auf dem Mietmarkt (ZK-HIGI, Art. 266g\nOR N 41). Gleiches gilt für persönliche Differenzen der Vertragsparteien (BGE\n113 II 31 E. 2c), die nichts mit der Erfüllung der Vertragspflichten als solchen zu\ntun haben. Nicht schwer genug wiegt eine nicht dringliche Sanierung des Gebäudes, schon gar nicht, wenn damit eine laufende Sperrfrist ausgehebelt werden soll\n(BGer 4A_594/2010 v. 12.1.2011, E. 2.3). Ausgeschlossen sind Gründe, die der\nKündigende (massgeblich mit-)verschuldet hat (Botschaft zur Revision des Mietund Pachtrechts, BBl 1985 I 1451; BGE 116 II 512 E. 3 = Pra 1991 Nr. 184; 122\nIII 262 E. 2a/aa; Pra 1995 Nr. 142 E. 1a; Pra 2001 E. 3a; Mietgericht Zürich in\nZMP 1993 Nr. 22; CALAMO, Die missbräuchliche Kündigung der Miete von Wohnräumen, Diss. Bern 1994, S. 29; SVIT-K, Art. 266g OR N 10; Mietrecht für die\nPraxis/SPIRIG, S. 735; ZK-HIGI, Art. 266g OR N 36 ff.; CPra Bail-WESSNER, 2. A.,\nBasel 2017, Art. 266g OR N 21; BLUMER, Gebrauchsüberlassungsverträge, SPR\nVII/3, Basel 2012,Rz 912).\n\nWer sich auf einen wichtigen Grund berufen will, hat sofort zu kündigen.\nWartet er trotz Kenntnis des Grundes zu, kann nicht mehr davon ausgegangen\nwerden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses ihm nicht mehr zugemutet\nwerden kann. Vorbehalten bleiben Dauerzustände, die im Zeitpunkt der Kündigung anhalten oder sich im Laufe der Zeit gar verschlimmern (BGer 4A_536/2009\nv. 2.2.2010, E. 2.4; CPra Bail-WESSNER, Art. 266g OR N 22a; Mietrecht für die\nPraxis/SPIRIG, S. 737; ZK-HIGI, Art. 266g OR N 33 und 59; BSK OR I-WEBER,\nArt. 266g N 6).\n\nBeim gemeinsamen Mietvertrag genügt es, dass der wichtige Grund bei einem von mehreren Mitmietern bzw. Mitvermietern gegeben ist, denn entscheidend ist einzig die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses aus\nSicht der kündigenden Partei (WEBER, Der gemeinsame Mietvertrag, Diss. Zürich\n-6-\n\n1993, S. 177; ZK-HIGI, Vorbem. Art. 266–266o N 90; a.M. SCHMID, Der gemeinsame Mietvertrag, SJZ 1991, 376).\n\n"}