[Anm. d. Red.: Beide Instanzen erachteten u.a. eine ordentliche Kündigung wegen wiederholten vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin als gültig, welches für die übrigen Mitglieder der Wohngruppe und die Betreuenden eine erhebliche Belastung dargestellt hatte. Ob eine zweite, ausserordentliche Kündigung ebenfalls gültig war, liessen sie ebenso offen wie die Frage der Erstreckung, denn zum Zeitpunkt der jeweiligen Urteile war die Klägerin bereits in den Genuss einer "kalten" Erstreckung gelangt, die so oder anders ein angemessenes Mass überstieg.]