2.2. In seiner Berufungsantwort vertritt der Beklagte (…) die Ansicht, das Mietgericht sei für die Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig gewesen, da es sich um einen gemischten Vertrag handle und verweist auf die Rechtsprechung der Kammer (…, unter Hinweis auf OGer ZH NP170010 vom 30. Mai 2017, E. 3.4.3.). -7-