243 Abs. 2 lit. c ZPO – das vereinfachte Verfahren ist "ratione materiae" anwendbar, d.h. mit Rücksicht auf die Art der Streitsache und nicht aufgrund des Streitwerts. Entsprechend ist bezüglich des widerklageweise geltend gemachten Rechtsbegehrens 2 die gleiche Verfahrensart gegeben wie für die Hauptklage, da diese Anträge allesamt Sachverhalte i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO beschlagen und entsprechend streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind. Angesichts der Nähe der Streitsache und aus prozessökonomischen Überlegungen ist auf das beklagtische Rechtsbegeh- -6-